Die Beschwerdeführer bringen insbesondere vor, dass der Zahlungsbefehl nicht korrekterweise an die Drittpfandeigentümerin, mithin die B. mit Sitz in St. Moritz, gesetzlich vertreten durch den einzigen Verwaltungsrat, Dr. A., zugestellt worden sei. Die Drittpfandeigentümerin sei somit nie in den Besitz eines Zahlungsbefehls gelangt, weshalb auch kein Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet werden könne. Im Weiteren müsse die Kündigung nicht nur gegenüber dem Schuldner, sondern auch gegenüber dem Drittpfandeigentümer direkt erfolgen. Dies sei im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfolgt.