3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens vor Bezirksgerichtspräsidium Maloja sowie jene des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Beschwerdeführer für das Rechtsöffnungsverfahren vor Bezirksgerichtspräsidium Maloja sowie für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen.“