I. Gegen diesen Entscheid erhoben A. und die B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Guido Lazzarini, am 31. Mai 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und stellten folgende Rechtsbegehren: „1. Ziffer 1 und 2 des Rechtsöffnungsentscheides des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 29.04.2010 seien aufzuheben. 2. Das Gesuch der F. Zürich/Basel um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2104606 des Betreibungsamtes Oberengadin betreffend den Zahlungsbefehl vom 02.03.2010 (recte: 01.03.2010) über einen Betrag von CHF 2’388'000.00 sei abzuweisen.