Seite 3 — 16 dieselben Personen, nämlich den Gesuchsgegner 1 (A.) als Schuldner und die Gesuchsgegnerin 2 (B.) als Pfandeigentümerin richten. Die Gesuchstellerin habe sodann einen Inhaberschuldbrief über Fr. 2’400’000.-, datiert vom 8. Februar 2006, ins Recht gelegt, und zwar anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung im Original. Diese Urkunde stelle eine rechtsgenügliche Pfandanerkennung dar. Der Gesuchstellerin sei daher auch für das geltend gemachte Pfandrecht provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.