Begründet wurde der Entscheid insbesondere damit, dass die Gesuchstellerin mit den Hypothekarverträgen vom 5. Januar 2006 und dem Schuldbrief vom 8. Februar 2006 über rechtsgenügliche Rechtsöffnungstitel verfüge. Die Sicherungsübereignung des Schuldbriefes an die Gesuchstellerin bewirke keine Novation der Grundpfandforderungen. Die Kündigung der Hypothekarverträge und der Schuldbriefforderung sei im Übrigen ordnungsgemäss erfolgt. Alle Forderungen seien somit korrekt per 28. Juli 2009 fällig gestellt worden. Die Zahlungsbefehle seien im Übrigen sowohl dem Schuldner als auch der Drittpfandeigentümerin rechtmässig zugestellt worden.