{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-08-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-51_2010-08-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_51_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f576195309987d9fbc448243baba8c38892e4e9224558cdf54271fd659d7ff39edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f576195309987d9fbc448243baba8c38892e4e9224558cdf54271fd659d7ff39edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_51", "Checksum": "0984f2692c50ae6586fef7c7d9052d82"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.08.2010 KSK 2010 51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 17.08.2010 KSK 2010 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:00", "Checksum": "6073629ac3b76469c5bb74064b674baf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.08.2010 KSK 2010 51\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Seite 12 — 16\nnicht in Abrede. Der Zugang der Kündigung der Hypothekarverträge sowie der\nSchuldbriefforderung bei A. erfolgte nachgewiesenermassen am 21. April 2009,\nwomit die Forderungen bei Anhebung der Betreibung im März 2010 fällig gewesen\nsind. Nachfolgend wird geprüft, ob die Kündigung zur Erlangung ihrer Gültigkeit\nauch separat gegenüber der B. als Drittpfandeigentümerin hätte ausgesprochen\nwerden müssen.\n\nd) Durch den Verkauf der Liegenschaft an die B. am 2. Mai 2008 sind die\nEigentümerschaft am pfandbelasteten Grundstück und die Schuldnerschaft\nnachträglich auseinandergefallen. Solche Drittpfandverhältnisse sind auch bei\nSchuldbriefen ohne weiteres möglich (vgl. Schmid/Hürrlimann-Kaupp, a.a.O., N\n1812). Gemäss Art. 845 ZGB in Verbindung mit Art. 827 ZGB wird dem\nDrittpfandeigentümer die Befugnis gewährt, das Grundpfandrecht unter den\ngleichen Voraussetzungen abzulösen wie der Schuldner, indem er den\nPfandgläubiger befriedigt. Der Eigentümer, dessen Grundstück eine fremde\nSchuld sichert, kann so einer Zwangsvollstreckung zuvorkommen, indem er die\nPfandschuld, sobald sie fällig ist, selbst tilgt. Dieses Recht auf Ablösung steht dem\nDrittpfandeigentümer jedoch nur dann zu, wenn es dem Schuldner selbst gestattet\nist, die Schuld zu tilgen (Trauffer, in: Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar, 3.\nAuflage, Basel 2007, N 1 zu Art. 827). Der Pfandgläubiger hat bei der\nGeltendmachung seiner Rechte auf Drittpfandverhältnisse Rücksicht zu nehmen,\nweshalb nach Art. 831 ZGB eine Kündigung der Forderung durch den Gläubiger\ngegenüber dem Eigentümer der Pfandsache, der nicht Schuldner ist, nur dann\nwirksam ist, wenn sie gegenüber Schuldner und Eigentümer ausgesprochen wird.\nDa der Dritteigentümer jedoch nicht Schuldner der Forderung ist, genügt es\nrichtigerweise, wenn der Gläubiger ihn von der Kündigung an den Schuldner in\nKenntnis setzt. Wenn der Schuldner einer grundpfandgesicherten Forderung das\nverpfändete Grundstück veräussert, muss die Kündung grundsätzlich auch\ngegenüber dem neuen Erwerber erfolgen, sofern dieser nicht auf eine andere Art\nund Weise von derselben Kenntnis erhalten hat (siehe sinngemäss Trauffer,\na.a.O., N 2 zu Art. 831).\n\ne) Vorliegend war die Drittpfandeigentümerin – die B. – nicht\nKündigungsadressatin der aus den Kreditverträgen geltend gemachten\nForderungen. Zum Zeitpunkt der Kündigung am 14. April 2009 fungierte A. noch\nnicht als Verwaltungsrat der B.. Eine Kündigung an die B. war jedoch - wie\nnachfolgend aufzuzeigen ist - gar nicht nötig. Einerseits ist die B. als\nDrittpfandeigentümerin erwiesenermassen nicht Schuldnerin der Forderungen aus\nden Hypothekarverträgen, weshalb die Kündigung der Hypothekarverträge\n\nSeite 13 — 16\ngegenüber der B. nicht hatte ausgesprochen werden müssen. Zudem hat bei der\nvorliegenden Sicherungsübereignung - wie oben ausgeführt - keine Novation der\nForderungen aus den Hypothekarverträgen stattgefunden. Demzufolge bedurfte\nes auch keiner separaten Kündigung der Schuldbriefforderung gegenüber der B..\nVielmehr genügt es, wenn die Drittpfandeigentümerin sonst wie innert nützlicher\nFrist erfährt, dass die F. das Schuldverhältnis gegenüber A. gekündigt hat (vgl.\ndazu BGE 5A_748/2007). Zweck der Anzeige beziehungsweise der Information\nder Kündigung des Grundverhältnisses an die Drittpfandeigentümerin ist wie\nbereits ausgeführt insbesondere, dass diese ihre eigene Stellung als\nDrittpfandeigentümerin wahren kann, mithin den Pfandgläubiger an Stelle des\nSchuldners befriedigen und so der Zwangsverwertung des Grundstücks\nzuvorkommen kann. Die B. hatte vorliegend spätestens im September 2009 – was\ndem Zeitpunkt entspricht, als A. als Verwaltungsrat der B. auftrat – von der\nKündigung der Hypothekarverträge Kenntnis erlangt. Damit verfügte sie noch\nimmer über genügend Zeit, um ihre Rechte als Drittpfandeigentümerin wahren zu\nkönnen, auch wenn diese spätere Kenntnisnahme nicht innerhalb der\nKündigungsfrist von 3 Monaten lag. Insbesondere war der Drittpfandeigentümerin\nzu diesem Zeitpunkt noch hinreichend Gelegenheit gegeben, die Verwertung des\nGrundstücks durch Bezahlung der Schuld aufgrund einer Forderungsübernahme\nabzuwenden, zumal die Betreibung auf Pfandverwertung erst 5 Monate später,\nnämlich am 1. März 2010 eingeleitet worden ist. Das Vorbringen der\nBeschwerdeführer, die Kündigung sei der B. nie zugestellt worden und die\nForderung sei demnach gar nie fällig geworden, erweist sich somit als\nunbegründet, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen ist.\n\n6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der\nRechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz zu schützen. Es sei aber noch bemerkt,\ndass es den Beschwerdeführern unbenommen bleibt, eine Klage im ordentlichen\nVerfahren mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Beweismitteln anzuheben (Art.\n79 Abs. 1 SchKG). Ob sie mit einer solchen Klage durchzudringen vermögen, ist\nan dieser Stelle nicht zu beantworten und wird ausdrücklich offen gelassen.\n\n7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens von Fr. 3’000.- zuzüglich einer Schreibgebühr den\nBeschwerdeführern auferlegt (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 GebV SchKG).\nIn betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 25 Ziff. 2 SchKG) kann das Gericht\nder obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf\nKosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen,\nderen Höhe im Entscheid festzusetzen ist (Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG). Den\n\n"}