{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-08-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-51_2010-08-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_51_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f576195309987d9fbc448243baba8c38892e4e9224558cdf54271fd659d7ff39edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f576195309987d9fbc448243baba8c38892e4e9224558cdf54271fd659d7ff39edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_51", "Checksum": "0984f2692c50ae6586fef7c7d9052d82"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.08.2010 KSK 2010 51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 17.08.2010 KSK 2010 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:00", "Checksum": "6073629ac3b76469c5bb74064b674baf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.08.2010 KSK 2010 51\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Seite 10 — 16\nspezifische Vereinbarungen enthält oder permanenten Änderungen unterworfen\nist, wie es bei einem Baukredit beispielsweise der Fall ist (vgl. D. Staehlin, Basler-\nKommentar, a.a.O., N 11 zu Art. 855). Dementsprechend verhält es sich im\nvorliegenden Fall, wo die Hingabe des Schuldbriefes an die F. lediglich\nsicherheitshalber erfolgte und die Grundforderung aus den genannten\nHypothekarverträgen daneben weiter bestehen bleibt. Die F. ist folglich\ngleichzeitig Gläubigerin der parallel bestehenden Forderung aus dem\nGrundverhältnis als auch der Grundpfandforderung. Die Gläubigerin hat in einem\nsolchen Fall grundsätzlich die Wahl, für die Forderung aus dem Grundverhältnis\nBetreibung auf Pfändung einzuleiten oder gestützt auf den Schuldbrief für die\nSchuldbriefforderung Betreibung auf Grundpfandverwertung - wie es im\nvorliegenden Fall gemacht wurde - anzuheben. Stets aber muss der Gläubiger die\nZwangsvollstreckung auf den offenen Betrag aus dem Grundverhältnis\nbeschränken (vgl. BGE 134 III 71 ff.; Schmid/Hürrlimann-Kaupp, a.a.O., N\n1849m). Daher liegt der Betrag, für welchen die Vorinstanz provisorische\nRechtsöffnung erteilt hat, unter der Summe, welche im Schuldbrief aufgeführt ist.\nZusammenfassend ergibt sich somit, dass der Inhaber-Schuldbrief den\nRechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellt, wobei er sowohl\ndie Grundforderung als auch das Grundpfandrecht verkörpert. Die Höhe des in\nBetreibung gesetzten Betrages ergibt sich dabei aus den Hypothekarverträgen\nvom 5. Januar 2006.\n\n5.a) Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerde vom 31. Mai 2010 an\ndas Kantonsgericht von Graubünden geltend, die F. habe mit Schreiben vom 14.\nApril 2009 die Kündigung der Kreditverhältnisse einzig und alleine gegenüber\nHerrn A. ausgesprochen. Zu jenem Zeitpunkt sei A. zwar Schuldner der\nhypothekargesicherten Forderung, mithin unter anderem auch der\nBetreibungsforderung von CHF 2’388'000.00, gewesen. Der Genannte sei jedoch\nnicht Eigentümer der Pfandobjekte und vor allem sei Herr A. im Zeitpunkt der\nKündigung nicht Verwaltungsrat der B. als Pfandeigentümerin gewesen. Die\nKündigung sei mithin weder der Pfandeigentümerin, nämlich der B., was korrekt\ngewesen wäre, noch einem Organ der Gesellschaft zugestellt worden. Die\nBeschwerdeführer machen somit sinngemäss geltend, dass die Forderung\naufgrund der fehlenden Zustellung der Kündigung an die Drittpfandeigentümerin\ngegenüber dieser gar nicht fällig geworden sei und damit keine Betreibung hätte\neingeleitet werden dürfen, worauf nachfolgend näher eingegangen wird.\n\nb) Eine Forderung kann nur dann in Betreibung gesetzt werden, wenn sie fällig\nist (vgl. D. Staehlin, SchKG-Kommentar, a.a.O., N 77 zu Art. 82). Die Fälligkeit\n\nSeite 11 — 16\nkann entweder durch Zeitablauf oder durch Kündigung eintreten, wobei die\nFälligkeit infolge Zeitablaufs besonders vereinbart werden muss. Ohne besondere\nVereinbarung kann die Schuldbriefforderung durch Kündigung fällig gestellt\nwerden (vgl. D. Staehlin, Basler-Kommentar, a.a.O., N 1 zu Art. 844). Eine\nKündigung als empfangsbedürftige Willenserklärung ist grundsätzlich formlos\ngültig, wird jedoch meist schriftlich erklärt. Wurde ein Schuldbrief\nsicherungsübereignet, so bewirkt, anderslautende Vereinbarungen vorbehalten,\ndie Fälligkeit der gesicherten Forderung nicht eo ipso die Fälligkeit der\nSchuldbriefforderung. Zumindest im Rechtsöffnungsverfahren, wo liquide\nUrkunden vorgelegt werden müssen, muss diesfalls eine ausdrückliche Kündigung\nder Schuldbriefforderung vorgelegt werden. Sie muss dabei nicht nur an den\nSchuldner, sondern auch gegenüber dem Drittpfandeigentümer ausgesprochen\nwerden (vgl. D. Staehlin, Basler-Kommentar, a.a.O., N 7 zu Art. 844).\n\nc) Gemäss dem vorliegenden Inhaber-Schuldbrief wird die Schuld auf Grund\neiner separaten Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger verzinst,\nabgezahlt und gekündigt. Im Weiteren wird im Inhaber-Schuldbrief jedoch explizit\nausgeführt, dass die Schuld unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist\njederzeit kündbar sei. Mit Schreiben vom 14. April 2009 kündigte die F. A. sämtlich\nHypotheken, welche auf seinen Namen lauten, auf den 28. Juli 2009, mithin einer\nFrist von 90 Tagen. In demselben Schreiben wurde auch die Schuldbriefforderung\ngekündigt. Gemäss dem Kreditvertrag vom 5. Januar 2006 wurde für die\nFesthypothek eine Vertragslaufzeit vom 13. Januar 2006 bis zum 13. Januar 2014\nvereinbart. Diesbezüglich bringen die Beschwerdeführer vor, dass zumindest in\nBezug auf diesen Kreditvertrag eine Kündigung seitens der F. gar nicht hätte\nerfolgen dürfen. Die Allgemeinen Bestimmungen zur F. Festhypothek auf der\nRückseite des „Contratto di ipoteca fissa F.“ normieren jedoch ein\nKündigungsrecht der F. auf 90 Tage unter bestimmten Voraussetzungen, wie\nbeispielsweise Zahlungsrückständen. Gemäss dem Kündigungsschreiben vom 14.\nApril 2009 hat sich A. mit den Zinszahlungen in Verzug befunden, weshalb ihm in\nÜbereinstimmung mit der in den Allgemeinen Bestimmungen enthaltenen Frist von\n90 Tagen sämtliche gewährten Kredite gekündigt wurden. Ob sich der die\nBeschwerde führende Schuldner mit den Zinszahlungen tatsächlich in Verzug\nbefand, muss in diesem Zusammenhang nicht weiter geprüft werden. Einerseits\nhandelt es sich bei dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren um ein\nsummarisches Verfahren, bei welchem über den materiellen Bestand der\nForderung nicht zu befinden ist. Andererseits stellt A. die vorinstanzlichen\nFeststellungen, der Schuldner sei mit der Rückzahlung in Verzug gewesen, gar\n\n"}