{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-08-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-51_2010-08-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_51_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f576195309987d9fbc448243baba8c38892e4e9224558cdf54271fd659d7ff39edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f576195309987d9fbc448243baba8c38892e4e9224558cdf54271fd659d7ff39edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_51", "Checksum": "0984f2692c50ae6586fef7c7d9052d82"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.08.2010 KSK 2010 51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 17.08.2010 KSK 2010 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:00", "Checksum": "6073629ac3b76469c5bb74064b674baf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.08.2010 KSK 2010 51\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n4.a) Gemäss dem Zahlungsbefehl vom 1. März 2010 wird als Forderungsgrund\ndie „Forderung aus dem gemäss Vereinbarung vom 5. Januar 2006\nsicherungsübereigneten Inhaberschuldbrief vom 8. Februar 2006 über Fr.\n2’400'000.- im 1. Rang lastend im Grundbuch St. Moritz: im Umfang der fälligen\nSicherungsforderungen gemäss Kreditverträge vom 05.01.2006“ genannt. Der\nForderungsgrund wird vorliegend anhand zwei unterschiedlicher Grundlagen -\ndem Inhaberschuldbrief einerseits und den Hypothekarverträgen andererseits -\numschrieben, weshalb nachfolgend vorerst zu prüfen ist, wie diese zwei Titel\nzueinander stehen und welcher schliesslich den Rechtsöffnungstitel im Sinne von\nArt. 82 SchKG darstellt.\n\nb) Nach Art. 842 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB: SR 210) wird\ndurch den Schuldbrief eine persönliche Forderung begründet, die grundpfändlich\nsichergestellt ist. Der Schuldbrief bezweckt mithin die Sicherung einer Forderung\n(vgl. Schmid/ Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 3. Auflage, Zürich 2009, N 1805 ff.).\nForderung und Grundpfand sind dabei untrennbar miteinander verbunden (D.\nStaehlin in: Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2007, N 3 f.\nzu Art. 842). Bei der Errichtung eines Schuldbriefs wird sowohl für die\nPfandforderung wie auch über das Pfandrecht vom Grundbuchamt ein Wertpapier\nausgestellt. Das Gesetz sieht für den Schuldbrief einen besonderen\nVertrauensschutz vor, gestaltet den Schuldbrief demnach als Wertpapier\nöffentlichen Glaubens aus. Dies zeigt sich darin, dass sowohl gemäss Art. 865\nZGB als auch nach Art. 866 ZGB die Forderung beziehungsweise der Pfandtitel\nfür jedermann zu Recht besteht, der sich in gutem Glauben auf das Grundbuch\nverlassen hat (vgl. D. Staehlin, Basler Kommentar, a.a.O., N 3 f. zu Art. 842). Der\nSchuldbrief entsteht als Grundpfandrecht gemäss den allgemeinen Regeln mit der\nEintragung in das Grundbuch (vgl. Schmid/Hürlimann-Kaupp, a.a.O., N 1821 ff.).\nWie bereits erwähnt, bezweckt der Schuldbrief die Sicherung einer Forderung. Ein\nSchuldner errichtet und übergibt den Schuldbrief einem Gläubiger folglich aus\n\nSeite 9 — 16\neinem bestimmten Rechtsgrund. Dieser Rechtsgrund (Grundverhältnis) kann\nverschieden ausgestaltet sein. So kann der Schuldner aus irgendeinem Grund\nbereits Schuldner des Gläubigers sein, oder es kann vereinbart werden, dass der\nSchuldner im Moment der Übergabe des Titels vom Gläubiger eine\nGegenleistung, zum Beispiel ein Darlehen, erhält. In beiden Fällen hat der\nGläubiger demnach eine Forderung gegen den Schuldner aus einem bestimmten\nGrundverhältnis. Mit Ausstellung und Begebung des Titels wird der Gläubiger\nauch Gläubiger der abstrakten Schuldbriefforderung. Diese Forderung muss von\nder Forderung aus dem Grundverhältnis unterschieden werden und ist mit ihr nicht\nidentisch. Fraglich ist nun, in welchem Verhältnis Schuldbriefforderung und\nForderung aus dem Grundverhältnis zueinander stehen. So kann unter anderem\nder Schuldbrief dem Gläubiger an Erfüllungs Statt übergeben werden, womit die\nGrundforderung durch Novation getilgt wird und der Gläubiger bloss noch\nGläubiger der Schuldbriefforderung ist. Oder aber die Errichtung und Übergabe\ndes Schuldbriefes erfolgt sicherheitshalber, womit die Schuldbriefforderung die\nGrundforderung nicht tilgt, sondern neben sie tritt (vgl. D. Staehlin, Basler-\nKommentar, a.a.O., N 1 zu Art. 855).\n\nc) Im vorliegenden Fall errichtete das Grundbuchamt Oberengadin am 8.\nFebruar 2006 einen Inhaber-Schuldbrief für eine Schuld in der Höhe von Fr.\n2’400'000.-. Die grundpfandrechtliche Sicherstellung für den genannten Betrag\nwurde auf das Stockwerkeigentum Nr. S54773, 339/1000 Miteigentum am\nGrundstück Nr. 2365, 6-Zimmerwohnung Nr. 1 im Erdgeschoss, mit 2\nKellerabteilen Nr. 1 und Waschküche Nr. 1 im Untergeschoss als Nebenraum,\nHaus A, welche zum Zeitpunkt der Errichtung allesamt im Eigentum von A.\nstanden, eingetragen. Der Inhaber-Schuldbrief wurde vorliegend zum Zwecke der\nSicherung der Grundforderung aus den Hypothekarverträgen vom 5. Januar 2006\nerrichtet und mit Sicherungsvereinbarung vom 5. Januar 2006 („atto di cessione in\ngaranzia“) an die F. übertragen. Dadurch wurde die F. Gläubigerin der\nGrundpfandforderung und des Grundpfandrechts sowie Eigentümerin des\nGrundpfandtitels. Durch die Hingabe des Schuldbriefes wird die Forderung aus\ndem Grundverhältnis - vorliegend die Hypothekarverträge vom 5. Januar 2006 -\njedoch nicht erfüllt, sondern sichert diese bloss. Bei einer solchen\nSicherungsübereignung wird - wie bereits erwähnt - dem Gläubiger die\nSchuldbriefforderung zu vollem Recht übertragen und gleichzeitig vereinbart, dass\ndie durch den Schuldbrief zu sichernde Grundforderung daneben bestehen bleibt,\nmithin die Grundforderung nicht noviert werden soll (vgl. Art. 855 Abs. 2 ZGB).\nEine solche Vereinbarung ist namentlich dann sinnvoll, wenn das Grundverhältnis\n\n"}