{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-08-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-51_2010-08-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_51_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f576195309987d9fbc448243baba8c38892e4e9224558cdf54271fd659d7ff39edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f576195309987d9fbc448243baba8c38892e4e9224558cdf54271fd659d7ff39edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_51", "Checksum": "0984f2692c50ae6586fef7c7d9052d82"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.08.2010 KSK 2010 51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 17.08.2010 KSK 2010 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:00", "Checksum": "6073629ac3b76469c5bb74064b674baf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.08.2010 KSK 2010 51\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n2.a) Die Beschwerdeführer führen in ihrer Beschwerdeschrift vom 31. Mai 2010\nunter anderem aus, dass der hier in Frage stehende Zahlungsbefehl sowohl als\nSchuldner als auch als Dritteigentümer einzig „A. Dr., St. Moritz, vertreten durch\nRA Dr. Guido Lazzarini, Via Retica 26, 7503 Samedan“ nenne. Der\nZahlungsbefehl sei nicht in korrekter Art und Weise an die Drittpfandeigentümerin,\nmithin die B. mit Sitz in St. Moritz, gesetzlich vertreten durch den einzigen\nVerwaltungsrat, Dr. A., zugestellt worden. Der Drittpfandeigentümer, die B., sei\nfolglich nie in Besitz eines Zahlungsbefehls gelangt. Des Weiteren sei A. zum\n\nSeite 5 — 16\nZeitpunkt der Kündigung am 14. April 2009 nicht Eigentümer der hier in Frage\nstehenden Pfandobjekte gewesen. Vor allem sei A. im Zeitpunkt der Kündigung\nauch nicht Verwaltungsrat der B. gewesen. Damit machen die Beschwerdeführer\nsinngemäss geltend, der Zahlungsbefehl sei einerseits nicht ordnungsgemäss an\ndie B. zugestellt worden und andererseits sei der Zahlungsbefehl inhaltlich nicht\nkorrekt, da auf dem Zahlungsbefehl sowohl als Schuldner als auch als\nDrittpfandeigentümer einzig und allein der Name von A. erscheine.\n\nb) Art. 65 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG; SR 281.1)\nregelt ausführlich die Zustellung von Betreibungsurkunden an juristische\nPersonen, unter anderem auch an solche, die im Handelsregister eingetragen\nsind. Die juristische Person vermag als solche keine Zustellung\nentgegenzunehmen, für sie handeln demzufolge natürliche Personen, also deren\nVertreter. Zweck dieser Bestimmung ist es, diese Vertreter zu bezeichnen und die\nErsatzzustellung zu regeln (vgl. D. Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin,\nKommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art.\n1-87 SchKG, Basel/Genf/München 1998, N. 1f. zu Art. 65 SchKG). Eine mangeloder fehlerhafte Zustellung ist anfechtbar. Die Beschwerdefrist und die Frist für die\nErhebung des Rechtsvorschlags beginnen erst mit der tatsächlichen\nKenntnisnahme. Wenn eine Zustellung nichtig ist, hat die Aufsichtsbehörde von\nAmtes wegen in das Verfahren einzugreifen und die Nichtigkeit festzustellen.\nNichtig ist die fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls, von welchem der\nSchuldner keine Kenntnis erhält. Wenn der Schuldner jedoch vom Zahlungsbefehl,\nnamentlich von dessen Inhalt auf andere Weise Kenntnis erhalten hat, ist die\nZustellung nicht nichtig. Eine mangelhafte anfechtbare, aber nicht nichtige\nZustellung ist nur zu wiederholen, wenn ein Rechtsschutzinteresse des\nSchuldners gegeben ist. Wenn die erneute und ordentliche Zustellung des\nZahlungsbefehls dem Betriebenen keine zusätzlichen Erkenntnisse über die\nangehobene Betreibung verschafft und dessen Rechte trotz der mangelhaften\nZustellung gewahrt sind, fehlt ein solches Rechtsschutzinteresse (vgl. D. Staehlin,\nSchKG-Kommentar, a.a.O., N 23 zu Art. 64). Bei der B. handelt es sich um eine im\nHandelsregister eingetragene juristische Person im Sinne von Art. 65 Abs. 1 Ziffer\n2 SchKG. Empfangsberechtigt ist diesfalls jedes Mitglied des Verwaltungsrates.\nEinziges Verwaltungsratsmitglied der B. war zum Zeitpunkt der Zustellung des\nZahlungsbefehls am 2. März 2010 gemäss Handelsregisterauszug A..\nBetreibungsurkunden sind grundsätzlich im Geschäftslokal der betriebenen\nGesellschaft zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch auch an die Adresse des\nVertreters erfolgen (vgl. D. Staehlin, SchKG-Kommentar, a.a.O., N 9 zu Art. 65).\n\nSeite 6 — 16\nVorliegend hat der Rechtsvertreter von A. den Zahlungsbefehl am 2. März 2010\nohne direkten Widerspruch entgegengenommen und seinen Mandanten in der\nFolge wohl auch über den Eingang dieses Zahlungsbefehls in Kenntnis gesetzt.\nAufgrund dessen erlangte A. - nicht zuletzt auch in seiner Funktion als\nVerwaltungsrat der B. - sowohl vom Zahlungsbefehl als auch von dessen Inhalt\nKenntnis. Wäre er der Ansicht gewesen, die Zustellung des Zahlungsbefehls sei\nfehlerhaft erfolgt, hätte er diese fehlerhafte Zustellung innert 10 Tagen seit\nKenntnisnahme bei der Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 17 SchKG anfechten\nmüssen. Eine nachträgliche Berufung auf einen solchen Formmangel bei der\nZustellung des Zahlungsbefehls erweist sich als rechtsmissbräuchlich und ist\ndeshalb unbeachtlich (vgl. D. Staehlin, SchKG-Kommentar, a.a.O., N 23 zu Art.\n64). Die Rüge, dass der Zahlungsbefehl nicht korrekterweise an die\nDrittpfandeigentümerin zugestellt worden sei, erweist sich somit als unbegründet.\n\n"}