{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-08-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-51_2010-08-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_51_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f576195309987d9fbc448243baba8c38892e4e9224558cdf54271fd659d7ff39edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f576195309987d9fbc448243baba8c38892e4e9224558cdf54271fd659d7ff39edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_51", "Checksum": "0984f2692c50ae6586fef7c7d9052d82"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.08.2010 KSK 2010 51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 17.08.2010 KSK 2010 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:00", "Checksum": "6073629ac3b76469c5bb74064b674baf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.08.2010 KSK 2010 51\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Begründet wurde der Entscheid insbesondere damit, dass die\nGesuchstellerin mit den Hypothekarverträgen vom 5. Januar 2006 und dem\nSchuldbrief vom 8. Februar 2006 über rechtsgenügliche Rechtsöffnungstitel\nverfüge. Die Sicherungsübereignung des Schuldbriefes an die Gesuchstellerin\nbewirke keine Novation der Grundpfandforderungen. Die Kündigung der\nHypothekarverträge und der Schuldbriefforderung sei im Übrigen\nordnungsgemäss erfolgt. Alle Forderungen seien somit korrekt per 28. Juli 2009\nfällig gestellt worden. Die Zahlungsbefehle seien im Übrigen sowohl dem\nSchuldner als auch der Drittpfandeigentümerin rechtmässig zugestellt worden.\nBetreibung und Rechtsöffnungsbegehren würden sich schliesslich gegen\n\nSeite 3 — 16\ndieselben Personen, nämlich den Gesuchsgegner 1 (A.) als Schuldner und die\nGesuchsgegnerin 2 (B.) als Pfandeigentümerin richten. Die Gesuchstellerin habe\nsodann einen Inhaberschuldbrief über Fr. 2’400’000.-, datiert vom 8. Februar\n2006, ins Recht gelegt, und zwar anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung im\nOriginal. Diese Urkunde stelle eine rechtsgenügliche Pfandanerkennung dar. Der\nGesuchstellerin sei daher auch für das geltend gemachte Pfandrecht provisorische\nRechtsöffnung zu erteilen.\n\nI. Gegen diesen Entscheid erhoben A. und die B., beide vertreten durch\nRechtsanwalt Dr. iur. Guido Lazzarini, am 31. Mai 2010 Beschwerde beim\nKantonsgericht von Graubünden und stellten folgende Rechtsbegehren:\n\n„1. Ziffer 1 und 2 des Rechtsöffnungsentscheides des\nBezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 29.04.2010 seien aufzuheben.\n\n2. Das Gesuch der F. Zürich/Basel um Erteilung der provisorischen\nRechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2104606 des Betreibungsamtes\nOberengadin betreffend den Zahlungsbefehl vom 02.03.2010 (recte:\n01.03.2010) über einen Betrag von CHF 2’388'000.00 sei\nabzuweisen.\n\n3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens vor\nBezirksgerichtspräsidium Maloja sowie jene des\nBeschwerdeverfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.\n\n4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Beschwerdeführer\nfür das Rechtsöffnungsverfahren vor Bezirksgerichtspräsidium Maloja\nsowie für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen.“\n\nDie Beschwerdeführer bringen insbesondere vor, dass der Zahlungsbefehl\nnicht korrekterweise an die Drittpfandeigentümerin, mithin die B. mit Sitz in St.\nMoritz, gesetzlich vertreten durch den einzigen Verwaltungsrat, Dr. A., zugestellt\nworden sei. Die Drittpfandeigentümerin sei somit nie in den Besitz eines\nZahlungsbefehls gelangt, weshalb auch kein Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet\nwerden könne. Im Weiteren müsse die Kündigung nicht nur gegenüber dem\nSchuldner, sondern auch gegenüber dem Drittpfandeigentümer direkt erfolgen.\nDies sei im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfolgt. Zum Zeitpunkt der\nKündigung sei einzig E. und nicht A. Organ und damit Verwaltungsrat der B.\ngewesen. Schliesslich sei in Bezug auf den Kreditvertrag über CHF 1’200'000.00\nvom 05.01.2006, Konto Nr. _ darauf hinzuweisen, dass das Kreditverhältnis für\neine feste Dauer vom 13.01.2006 bis 13.01.2014 abgeschlossen worden sei.\nDemzufolge hätte die Kündigung zumindest in Bezug auf diesen Kreditvertrag\nseitens der F. nicht erfolgen dürfen und die in Betreibung gesetzte Forderung über\n\nSeite 4 — 16\nCHF 2’388'000.00 sei bezüglich des Teilbetrages von CHF 1'200'000.00 am\n01.03.2010 noch nicht zur Rückzahlung fällig gewesen.\n\nJ. In der Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2010 beantragte die F., die\nBeschwerde sei abzuweisen und es sei der Entscheid des\nBezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 29. April 2010 zu bestätigen. Der\nBezirksgerichtspräsident Maloja verzichtete auf die Einreichung einer\nVernehmlassung.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im\nangefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1.a) Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen\n(Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss\nArt. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR\n320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG\ninnert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an\ndas Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Für das\nBeschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der\nZivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die\nBeschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben\nist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen\nbeantragt werden (Art. 233 Abs. 2 ZPO).\n\nb) Die Beschwerde vom 31. Mai 2010 wurde frist- und formgerecht\neingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.\n\n"}