{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-08-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-51_2010-08-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_51_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f576195309987d9fbc448243baba8c38892e4e9224558cdf54271fd659d7ff39edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f576195309987d9fbc448243baba8c38892e4e9224558cdf54271fd659d7ff39edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_51", "Checksum": "0984f2692c50ae6586fef7c7d9052d82"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.08.2010 KSK 2010 51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 17.08.2010 KSK 2010 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:00", "Checksum": "6073629ac3b76469c5bb74064b674baf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.08.2010 KSK 2010 51\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 17. August 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 10 51\n\nUrteil\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nVorsitz Schlenker\nRichterInnen Brunner und Hubert\nRedaktion Aktuarin ad hoc Ambühl\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkurssache\n\ndes A., und der B., Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, beide\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Guido Lazzarini, Via Retica 26, 7503\nSamedan,\ngegen\nden Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 29.\nApril 2010, mitgeteilt am 20. Mai 2010, in Sachen der F., vertreten durch die F.,\nGläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin gegen die Schuldner,\nGesuchsgegner und Beschwerdeführer,\n\nbetreffend provisorische Rechtsöffnung,\nI. Sachverhalt\n\nA. Am 5. Januar 2006 unterzeichneten die F. sowie A. zwei\nHypothekarverträge in der Höhe von je Fr. 1'200.000.-. Als Vertragslaufzeit für die\nFesthypothek wurde eine Dauer vom 13. Januar 2006 bis zum 13. Januar 2014\nfestgesetzt. Für den „Libor-Kreditvertrag“ wurde keine bestimmte Vertragslaufzeit\nvereinbart.\n\nB. Am 8. Februar 2006 errichtete das Grundbuchamt Oberengadin einen\nInhaber-Schuldbrief über eine Pfandsumme in der Höhe von Fr. 2’400'000.-. Bei\ndem belasteten Grundstück handelt es sich um das Stockwerkeigentum Nr.\nS54773, 339/1000 Miteigentum am Grundstück Nr. 2365, 6-Zimmerwohnung Nr. 1\nim Erdgeschoss, mit 2 Kellerabteilen Nr. 1 und Waschküche Nr. 1 im\nUntergeschoss als Nebenraum, Haus A, welches im Eigentum von A. stand. Das\nEigentum am Schuldbrief wurde mit Sicherungsübereignung vom 5. Januar 2006\nzur Sicherung der Forderungen aus den Hypothekarverträgen an die F.\nübertragen.\n\nC. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 2. Mai 2008 verkaufte A.\nseinen Stockwerkeigentumsanteil (Nr. S54773) an die B.. Die\nEigentumsübertragung fand mit Eintrag in das Grundbuch am 9. Mai 2008 statt.\n\nD. Mit Schreiben vom 14. April 2009 kündigte die F. A. sämtlich auf ihn\nlautenden Hypotheken, so unter anderem auch die am 5. Januar 2006\ngeschlossenen Hypothekarverträge, auf den 28. Juli 2009. Im selbigen Schreiben\nwurde auch die Schuldbriefforderung gekündigt.\n\nE. Mit dem am 1. März 2010 ausgestellten Zahlungsbefehl mit der\nBetreibungsnummer 2104606 wurde A. aufgefordert, die Forderung in der Höhe\nvon Fr. 2’388'000.- zu begleichen. Als Forderungsgrund wurde die Forderung aus\ndem gemäss Vereinbarung vom 5. Januar 2006 sicherungsübereigneten\nInhaberschuldbrief vom 8. Februar 2006 über Fr. 2’400'000.- genannt, wobei sich\nder Umfang der fälligen Sicherungsforderung aus den Hypothekarverträgen vom\n5. Januar 2006 ergebe. Auf dem Zahlungsbefehl ebenfalls genannt wird ein\nallfälliger Dritteigentümer des Pfandes, nämlich die B.. Dem Rechtsvertreter der\nSchuldner wurden am 2. März 2010 zwei Zahlungsbefehle zugestellt. Dieser erhob\ngleichentags Rechtsvorschlag.\n\nSeite 2 — 16\nF. Mit Schreiben vom 12. März 2010 gelangte die F. an das Bezirksgericht\nMaloja und ersuchte um provisorische Rechtsöffnung für den in Betreibung\ngesetzten Betrag.\n\nG. A. und die B. machten von der Möglichkeit, sich schriftlich vernehmen zu\nlassen, keinen Gebrauch. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 29. April 2010\nnahmen die Vertreter der F., Dr. C. und D., sowie Dr. iur. Guido Lazzarini als\nRechtsvertreter von A. und der B., teil.\n\nH. Das Bezirksgerichtspräsidium Maloja verfügte mit Rechtsöffnungsentscheid\nvom 29. April 2010, mitgeteilt am 20. Mai 2010, wie folgt:\n\n„1. Das Gesuch wird gutgeheissen und es wird der Gesuchstellerin in der\nBetreibung Nr. 2104606 des Betreibungsamtes Oberengadin\n(Zahlungsbefehl vom 1. März 2010) für den Betrag von CHF\n2’388'000.- die provisorische Rechtsöffnung erteilt.\n\nDer Gesuchstellerin wird für das Pfandrecht über CHF 2’400'000.-,\nlastend auf Stockwerkeigentum Nr. S54773, 339/1000 Miteigentum\nan Grundstück Nr. 2365, mit Sonderrecht an der 6-Zimmerwohnung\nNr. 1 im Erdgeschoss, 2 Kellerabteile Nr. 1 und Waschküche Nr. 1 im\nUntergeschoss als Nebenräume, Haus A, provisorische\nRechtsöffnung erteilt.\n\n2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 500.00\ngehen zulasten der Gesuchsgegner. Sie werden bei der\nGesuchstellerin unter Regresserteilung auf die Gesuchsgegner\nerhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-5978-5 des\nBezirksgerichtes Maloja zu überweisen.\n\nAusseramtlich haben die Gesuchsgegner die Gesuchstellerin für ihre\nUmtriebe mit Fr. 500.00 zu entschädigen.\n\n3. (Rechtsmittelbelehrung).\n\n4. (Mitteilung).“\n\n"}