 dass gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, sodass die diesbezüglichen Kosten zu Lasten des Kantons Graubünden gehen,  dass gemäss Art. 62 Abs. 2 des Gebührentarifs im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen,  dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, Seite 3 — 4 verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.