Seite 2 — 4  dass gemäss Bescheinigung auf dem Zahlungsbefehl dieser am 24. Mai 2010 persönlich von der Polizeibeamtin A. an X. übergeben wurde,  dass kein Grund besteht, an diesen Angaben zu zweifeln,  dass die Behauptung von Z. in seiner Beschwerde, wonach der Zahlungsbefehl lediglich in den Briefkasten gelegt worden sei, offensichtlich unzutreffend ist,  dass der Zahlungsbefehl somit rechtsgültig zugestellt wurde,  dass sich die Beschwerde somit als unzutreffend erweist und abzuweisen ist,