 dass gemäss Art. 64 SchKG Betreibungsurkunden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt werden; wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen; wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben,  dass gemäss Art. 72 Abs. 2 SchKG bei der Abgabe des Zahlungsbefehls der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen hat, an welchem Tag und an wen die Zustellung erfolgt ist,