 dass das Betreibungsamt Ilanz in seiner Vernehmlassung vom 02. Juni 2010 darlegte, die persönliche Zustellung durch den Betreibungsbeamten habe nicht erfolgen können, da die Wohnungstüre nicht aufgemacht worden sei, sodass der Kantonspolizei der Zustellungsauftrag erteilt worden sei; dass die Kantonspolizei den Zahlungsbefehl am 24. Mai 2010 persönlich an Frau X. übergeben habe,