 dass Z. dagegen am 30. Mai 2010 in Vertretung seiner Ehefrau beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde erhob und geltend machte, der Zahlungsbefehl sei nicht rechtsgültig zugestellt worden, da er lediglich kommentarlos in den Briefkasten der Familie X. gelegt worden sei,