{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-06-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-49_2010-06-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_49_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097663593b30765851b2b69001aa805004c45948be2e74cdc3f8ee5483c0a1cfb66aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097663593b30765851b2b69001aa805004c45948be2e74cdc3f8ee5483c0a1cfb66aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_49", "Checksum": "a0c4040120d54a42aa634df32109d93c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 04.06.2010 KSK 2010 49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 04.06.2010 KSK 2010 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zustellung Zahlungsbefehl | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:33:03", "Checksum": "b19022cb41749b19be71d9a2de631b78", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 04.06.2010 KSK 2010 49\nRegeste:\nZustellung Zahlungsbefehl | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 04. Juni 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 10 49\n\nVerfügung\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nals Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nPräsident Brunner\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde\n\nder X., Schuldnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Z.,\ngegen\nden Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Ilanz vom 30. April 2010, zugestellt am\n24. Mai 2010, in Sachen der A u s g l e i c h s k a s s e d e s K a n t o n s\nGraubünden, Ottostrasse 24, 7001 Chur, Gläubigerin und\nBeschwerdegegnerin, gegen die Beschwerdeführerin,\n\nbetreffend Zustellung des Zahlungsbefehls,\nwird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 30. Mai 2010, in die\nVernehmlassung des Betreibungsamtes Ilanz vom 02. Juni 2010 samt\nmitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung,\n\n dass das Betreibungsamt Ilanz auf Gesuch der Ausgleichskasse des Kantons\nGraubünden am 30. April 2010 gegen X. einen Zahlungsbefehl über Fr. 471.00\nzuzüglich Zinsen und Kosten erliess (Betreibung Nr. _),\n\n dass dieser Zahlungsbefehl auf ordentlichem Weg nicht zugestellt werden\nkonnte, sodass das Betreibungsamt die Kantonspolizei Graubünden mit der\nZustellung beauftragte,\n\n dass der Zahlungsbefehl in der Folge am 24. Mai 2010 der Schuldnerin\nausgehändigt werden konnte,\n\n dass Z. dagegen am 30. Mai 2010 in Vertretung seiner Ehefrau beim\nKantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung\nund Konkurs Beschwerde erhob und geltend machte, der Zahlungsbefehl sei\nnicht rechtsgültig zugestellt worden, da er lediglich kommentarlos in den\nBriefkasten der Familie X. gelegt worden sei,\n\n dass das Betreibungsamt Ilanz in seiner Vernehmlassung vom 02. Juni 2010\ndarlegte, die persönliche Zustellung durch den Betreibungsbeamten habe nicht\nerfolgen können, da die Wohnungstüre nicht aufgemacht worden sei, sodass\nder Kantonspolizei der Zustellungsauftrag erteilt worden sei; dass die\nKantonspolizei den Zahlungsbefehl am 24. Mai 2010 persönlich an Frau X.\nübergeben habe,\n\n dass gemäss Art. 64 SchKG Betreibungsurkunden dem Schuldner in seiner\nWohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt\nwerden; wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu\nseiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten\ngeschehen; wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die\nBetreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder\nPolizeibeamten zu übergeben,\n\n dass gemäss Art. 72 Abs. 2 SchKG bei der Abgabe des Zahlungsbefehls der\nÜberbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen hat, an welchem Tag\nund an wen die Zustellung erfolgt ist,\n\nSeite 2 — 4\n dass gemäss Bescheinigung auf dem Zahlungsbefehl dieser am 24. Mai 2010\npersönlich von der Polizeibeamtin A. an X. übergeben wurde,\n\n dass kein Grund besteht, an diesen Angaben zu zweifeln,\n\n dass die Behauptung von Z. in seiner Beschwerde, wonach der\nZahlungsbefehl lediglich in den Briefkasten gelegt worden sei, offensichtlich\nunzutreffend ist,\n\n dass der Zahlungsbefehl somit rechtsgültig zugestellt wurde,\n\n dass sich die Beschwerde somit als unzutreffend erweist und abzuweisen ist,\n\n dass gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das\nBeschwerdeverfahren unentgeltlich ist, sodass die diesbezüglichen Kosten zu\nLasten des Kantons Graubünden gehen,\n\n dass gemäss Art. 62 Abs. 2 des Gebührentarifs im Beschwerdeverfahren keine\nParteientschädigungen zugesprochen werden dürfen,\n\n dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 GOG in\neinzelrichterlicher Kompetenz ergeht,\n\nSeite 3 — 4\nverfügt:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des\nKantons Graubünden.\n\n3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die\nBeschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit\nEröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss\nArt. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,\ndie Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das\nVerfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 4 — 4\n"}