1. Die Rechtsöffnungsbeschwerde gemäss Art. Art. 236 ZPO (KSK 10 47) sowie die Beschwerde gemäss Art. 263 ZPO (KSK 10 46) werden dahin entschieden, als der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Die Kosten der Beschwerdeverfahren von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Bezirkes G., welcher zudem die Beschwerdeführerin mit Fr. 4'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen hat.