Angesichts des angefochtenen Entscheides ist somit festzuhalten, dass die Rechtsmittelverfahren alleine durch das fehlerhafte Verhalten der Vorinstanz verursacht worden sind, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahrenskosten und die ausseramtliche Entschädigung dem Bezirk G. aufzuerlegen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts erachtet die Kosten für die Rechtsmittelverfahren von Fr. 800.-- und eine ausseramtliche Entschädigung für die Rechtsmittelverfahren von Fr. 4'000.-- als angemessen. Seite 15 — 16 III. Demnach wird erkannt