Dies veranlasste die Beschwerdeführerin dazu, gleich zwei Beschwerden zu erheben. Die offensichtlich begründeten Begehren um Vollstreckbarerklärung wies er mit einer nicht nachvollziehbaren Begründung ab und behandelte die Rechtsöffnungsbegehren darüber hinaus gar nicht. Angesichts des angefochtenen Entscheides ist somit festzuhalten, dass die Rechtsmittelverfahren alleine durch das fehlerhafte Verhalten der Vorinstanz verursacht worden sind, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahrenskosten und die ausseramtliche Entschädigung dem Bezirk G. aufzuerlegen.