b) Im vorliegenden Fall dringt die Beschwerdeführerin durch. Angesichts der vorinstanzlichen Beurteilung des Falles erscheint es jedoch nicht als angebracht, den Beschwerdegegnern die Kosten der Rechtsmittelverfahren und die Parteientschädigung zu überbinden. Der Bezirksgerichtspräsident G. setzte sich – losgelöst von bewährter Lehre und Rechtsprechung - in verfahrensmässig fehlerhafter Weise über die Anträge der Beschwerdeführerin um vorfrageweise Vollstreckbarerklärung der notariellen Urkunde vom 20./21. September 2001 hinweg, indem er ein separates Exequaturverfahren eröffnete. Dies veranlasste die Beschwerdeführerin dazu, gleich zwei Beschwerden zu erheben.