Seite 14 — 16 hat, hat das Kantonsgericht in PKG 2004 Nr. 11 S. 74 entschieden, dass es möglich sei, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens mitsamt der ausseramtlichen Entschädigung der Gerichtskasse der fehlerhaft handelnden und unnötige Verfahren verursachenden Vorinstanz zu belasten.