122 Abs. 2 ZPO bestimmt hinsichtlich der ausseramtlichen Entschädigung, dass die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet wird, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Gestützt auf Art. 37 Abs. 2 ZPO und das Verursacherprinzip, wonach derjenige mit Kosten belegt werden kann, welcher dieselben durch sein Verhalten unnötigerweise verursacht