, vollstreckbare öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 50 LugÜ. Der vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichter wird nicht den materiellen Bestand der Betreibungsforderungen zu prüfen haben (für materiellrechtliche Einwendungen gegen den Bestand der Betreibungsforderung wäre die negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG zu ergreifen, vgl. vorstehend E. 5), jedoch klären müssen, ob diese betragsmässig in dem Sinne ausgewiesen sind, als die Beschwerdegegner keine nach Art. 81 SchKG zulässige und genügend substantiierte Einwendungen dagegen erheben. Alsdann wird er definitive Rechtsöffnung über den ausgewiesenen Betrag zu gewähren haben.