7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Vorinstanz wird dabei an die Erwägungen im vorliegenden Urteil gebunden sein (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]), insbesondere an die Qualifikation der Urkundenrolle 633Jahr 2001 des Notars W. vom 20./21. September 2001 als zur definitiven Rechtsöffnung berechtigende, vollstreckbare öffentliche Urkunde im Sinne von Art.