Seite 13 — 16 ohne weitere Prüfung abgewiesen wurde, keine entsprechende Rückschlüsse zu. Da der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden insoweit somit kein überprüfbarer Entscheid vorliegt und die Sache nicht spruchreif ist, kann an dieser Stelle nicht endgültig über das Rechtsöffnungsgesuch entschieden werden. Vielmehr ist die Angelegenheit zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 235 Abs. 3 ZPO).