c) Den Akten kann entnommen werden, dass sich die Parteien über die Höhe des aus dem Darlehen Nr. 3406068900 geschuldeten Betrages offenbar uneinig sind. Gemäss Beilage 12 des Rechtsöffnungsgesuches beläuft sich dieser Betrag per 3. Dezember 2009 auf EUR 137'102.62. In den den Beschwerdegegnern zugestellten und von diesen im vorinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegten Mahnbescheiden vom 8. Dezember 2009 wird dieser Betrag jedoch lediglich mit EUR 132'423.87 beziffert (Vorinstanz act. III./7, 8).