b) Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG kann der Schuldner im definitiven Rechtsöffnungsverfahren einwenden, die Schuld sei getilgt, gestundet oder verjährt. Die Tilgung und Stundung muss bewiesen werden, glaubhaft machen genügt im Gegensatz zu Art. 82 Abs. 2 SchKG nicht. Der Beweis der Tilgung muss durch Urkunden erbracht werden. Als Urkunde gilt jedes von den Parteien vorgebrachte Schriftstück (vgl. Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 160). Im Falle einer teilweisen Tilgung durch Zahlung hat der Schuldner durch Urkunden den Grund der Tilgung und den genauen Betrag der getilgten Schuld nachzuweisen (Vock, in: Hunkeler (Hrsg.), Kurzkommentar SchKG, Basel 2009, N 3 zu Art. 81).