Aus dem angefochtenen Entscheid (S. 6) geht jedoch hervor, dass sie an der Rechtsöffnungsverhandlung vom 18. Mai 2010 eingewendet haben, die Abrechnung stimme nicht und dass bei der Beschwerdeführerin nach wie vor ein Antrag um aussergerichtliche Lösung pendent sei. Was den Hinweis auf allfällige Verhandlungen zwischen den Parteien betrifft, so kann darin klarerweise keine Stundung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erblickt werden. Mit dem Einwand, die Abrechnung stimme nicht, scheinen sich die Beschwerdegegner nicht gegen die Betreibungsforderungen als solche, sondern gegen deren Höhe wehren zu wollen und sinngemäss eine zumindest teilweise Tilgung der Forderungen geltend zu machen.