Seite 12 — 16 6.a) Ein Blick in die Akten zeigt, dass die Beschwerdegegner auch in den vorinstanzlichen Verfahren keine schriftliche Eingabe, sondern lediglich eine Sammlung von Unterlagen eingereicht haben. Aus dem angefochtenen Entscheid (S. 6) geht jedoch hervor, dass sie an der Rechtsöffnungsverhandlung vom 18. Mai 2010 eingewendet haben, die Abrechnung stimme nicht und dass bei der Beschwerdeführerin nach wie vor ein Antrag um aussergerichtliche Lösung pendent sei.