80 f. SchKG gilt (Art. 349 ZPO). Unter Berücksichtigung dieser zukünftigen Rechtslage und angesichts des Ausgeführten schliesst sich die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgericht von Graubünden der herrschenden Lehre und kantonalen Rechtsprechung an, welche öffentliche Urkunden als definitive Rechtsöffungstitel betrachten. Bei der Neubeurteilung der Angelegenheit wird sich die Vorinstanz an diese Rechtsauffassung zu halten haben.