Zudem steht dem Schuldner (auch) im definitiven Rechtsöffnungsverfahren der Beweis offen, die Schuld sei getilgt, gestundet oder verjährt (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Schliesslich ist zu bemerken, dass gemäss der am 1. Januar 2011 in Kraft tretenden Schweizerischen Zivilprozessordnung die vollstreckbare öffentliche Urkunde über eine Geldleistung als definitiver Rechtsöffnungstitel nach den Art. 80 f. SchKG gilt (Art. 349 ZPO).