treffend darauf hinweist, hat dies ungeachtet des Arguments zu gelten, dass im definitiven Rechtsöffnungsverfahren materielle Einwendungen nicht möglich sind. Wenn sich der Schuldner gegen den Bestand der Forderung an sich wehren will, steht ihm zwar nicht wie beim provisorischen Rechtsöffnungsverfahren die Aberkennungsklage offen, doch kann er jederzeit eine negative Feststellungsklage einreichen (vgl. Art. 85a SchKG), wobei das Rechtsöffnungsverfahren allenfalls zu sistieren ist (vgl. LGVE 2005 I Nr. 44). Zudem steht dem Schuldner (auch) im definitiven Rechtsöffnungsverfahren der Beweis offen, die Schuld sei getilgt, gestundet oder verjährt (Art. 81 Abs. 1 SchKG).