BlSchKG 1996 S. 103). Mit dem Beitritt zum LugÜ – welches wie erwähnt die Qualifikation öffentlicher Urkunden als definitive Rechtsöffnungstitel erheischt – hat sich die Schweiz zu dessen vertragsgemässer Anwendung verpflichtet. Wie Visinoni-Meyer (a.a.O., S. 429 f.) treffend darauf hinweist, hat dies ungeachtet des Arguments zu gelten, dass im definitiven Rechtsöffnungsverfahren materielle Einwendungen nicht möglich sind.