Zürich 2000, S. 276). Die Minderheitsmeinung in der Lehre, welche die öffentlichen Urkunden als provisorische Rechtsöffnungstitel qualifiziert, begründet ihre Ansicht vor allem dadurch, dass dem Schuldner mit der (nur im Rahmen des provisorischen Rechtsöffnungsverfahrens gegebenen) Aberkennungsklage eine materiell-rechtliche Abwehrmöglichkeit eingeräumt werde. Während das Bundesgericht sich soweit ersichtlich noch nicht zu dieser Streitfrage geäussert hat, sind gemäss der Gerichtspraxis verschiedener Kantone öffentliche Urkunden durch definitive Rechtsöffnung zu vollstrecken (LGVE 2005 I Nr. 44; ZR 102 (2003) Nr. 24; BlSchKG 1996 S. 103).