Massnahmen aus internationaler Sicht, Europa Institut Zürich, Zürich 2000, S. 152) und ausgeführt wird, dass die negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG, welche nach erteilter definitiver Rechtsöffnung ergriffen werden könne, einem Verfahren zur Abwendung der Vollstreckung näher stünde als die Aberkennungsklage (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 276).