Die überwiegende Mehrheit der Lehre betrachtet denn auch die vollstreckbaren öffentlichen Urkunden im Sinne von Art. 50 LugÜ als definitive Rechtsöffnungstitel, wobei insbesondere auf das in Art. 34 Abs. 3 LugÜ festgesetzte Sachüberprüfungsverbot hingewiesen