5. Zu prüfen bleibt die Frage, in welcher Form die Vollstreckung anzuordnen ist. Die Beschwerdeführerin verlangt definitive, eventuell provisorische Rechtsöffnung. Fest steht, dass der Sinn und Zweck von Art. 50 LugÜ in der Gleichbehandlung von vollstreckbaren öffentlichen Urkunden mit vollstreckbaren Urteilen besteht. Es liegt daher nahe, das Verfahren auf definitive Rechtsöffnung mit seinen beschränkten Einwendungsmöglichkeiten (vgl. Art. 81 SchKG) zu eröffnen, dem auch vollstreckbare Urteile unterliegen. Die überwiegende Mehrheit der Lehre betrachtet denn auch die vollstreckbaren öffentlichen Urkunden im Sinne von Art.