Die Urkunde stipuliert die persönliche Haftung der Beschwerdegegner für die Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe der vereinbarten Grundschuld (Kapital, Zinsen, Nebenleistungen) entspricht und unterwirft die Beschwerdegegner der sofortigen Zwangvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Daraus erhellt, dass die Urkunde sehr wohl eine Verpflichtung der Beschwerdegegner zur Leistung einer Geldzahlung in der Höhe der Grundschuld von DEM 500'000.-- enthält und zwar ungeachtet dessen, dass sich dieser Betrag auf den Ausfall nach Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens, in welchem die Grundschuld zum Erlöschen gekommen wäre, reduziert hätte.