Seite 10 — 16 Vollmachtserteilung gar nicht überprüfen. Die Argumentation der Vorinstanz, die notarielle Urkunde vom 20./21. September 2001 enthalte keine Verpflichtung zur Leistung einer Geldzahlung oder einer Sicherheitsleistung, leuchtet nicht ein. Die Urkunde stipuliert die persönliche Haftung der Beschwerdegegner für die Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe der vereinbarten Grundschuld (Kapital, Zinsen, Nebenleistungen) entspricht und unterwirft die Beschwerdegegner der sofortigen Zwangvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.