X. stützte sich dabei auf die ihr in der Kaufurkunde vom 2. Juli 2001 – UR-Nr. 412/2001 erteilte Vollmacht, die vom Notar W. umso besser überprüft werden konnte, als man bedenkt, dass auch die Kaufurkunde vom ihm selbst stammte. Aufgrund des in Art. 34 Abs. 3 LugÜ statuierten Sachüberprüfungsverbotes darf der Richter am Vollstreckungsort die Frage der