d) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es sich bei der notariellen Urkunde vom 20./21. September 2001 um eine nach deutschem Recht vollstreckbare öffentliche Urkunde handelt, die auch sämtliche Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung in der Schweiz gemäss Art. 50 Abs. 1 LugÜ erfüllt. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, dass die Urkunde von den Beschwerdegegnern nicht persönlich unterzeichnet wurde, sondern von X., welche im Namen der Beschwerdegegner handelte. X. stützte sich dabei auf die ihr in der Kaufurkunde vom 2. Juli 2001 – UR-Nr.