50 Abs. 1 LugÜ in der Schweiz. Nach dem Gesagten handelt es sich bei der vorliegenden notariellen Urkunde vom 20./21. September 2001 um eine nach deutschem Recht vollstreckbare öffentliche Urkunde. Hierfür spricht auch die notarielle Vollstreckungsklausel vom 21. September 2001 zugunsten der V. (Gesuchsbeilage 1 S. 5), die am 12. Oktober 2009 durch eine Vollstreckungsklausel zugunsten der Beschwerdeführerin ersetzt wurde (Gesuchsbeilage 1 S. 8).