Seite 9 — 16 Zwangsvollstreckungsunterwerfung (Gesuchsbeilage 1 S. 2) sich auch für die Zahlung eines Geldbetrags, dessen Höhe der vereinbarten Grundschuld (Kapital, Zinsen, Nebenleistungen) entspricht, der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen haben (Gesuchsbeilage 1 S. 3). Eine solche Erklärung ist nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 dt. ZPO Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit der Urkunde in Deutschland und damit auch für deren Vollstreckbarerklärung gemäss Art. 50 Abs. 1 LugÜ in der Schweiz.