Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens hat die Beschwerdeführerin eine beglaubigte Abschrift der notariellen Urkunde vom 20./21. September 2001 ins Recht gelegt (Gesuchsbeilagen 2 und 3). Sodann hat die Beschwerdeführerin mittels Empfangsbestätigungen des Bezirksgerichts G. (Gesuchsbeilage 1 S. 12, 18) nachgewiesen, dass den Beschwerdegegnern je eine beglaubigte Abschrift der notariellen Urkunde vom 20./21. September 2001 sowie je eine beglaubigte Abschrift vom Auszug aus dem Genossenschaftsregister des Amtsgerichts A., GnR 630, vom 23. Juni 2009 am 12. November 2009 zugestellt wurden. Diese Zustellung erfolgte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Haager Übereinkommens über die