Als Notar ist W. vom deutschen Staat ermächtigt zur Anfertigung notarieller Urkunden. Dabei liegt keine reine Unterschriftsbeglaubigung vor, bezieht sich die Beurkundung doch (auch) auf die Verpflichtung der Beschwerdegegner zur Bestellung einer Grundbuchschuld mit Übernahme der persönlichen Haftung dinglicher und persönlicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens hat die Beschwerdeführerin eine beglaubigte Abschrift der notariellen Urkunde vom 20./21. September 2001 ins Recht gelegt (Gesuchsbeilagen 2 und 3).