c) Die vorliegende notarielle Urkunde vom 20./21. September 2001 entspricht sowohl den Anforderungen einer öffentlichen Urkunde nach deutschem Recht als auch denjenigen einer vertragsautonomen Umschreibung. Sie wurde vom Notar W. als Person öffentlichen Glaubens innerhalb des ihm zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen. Als Notar ist W. vom deutschen Staat ermächtigt zur Anfertigung notarieller Urkunden.