Beurkundung von einer Behörde vorgenommen worden sein. Zudem muss sich die Beurkundung auf den Inhalt (nicht nur auf die Unterschrift) beziehen. Schliesslich hat die Urkunde in dem Staat, in dem sie ausgestellt worden ist, vollstreckbar zu sein (Naegeli, Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, Bern 2008, N 13 ff. zu Art. 50).