Seite 8 — 16 b) Die Frage, ob eine vollstreckbare öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 50 LugÜ vorliegt, richtet sich nach dem Recht des Errichtungsortes und nicht nach demjenigen des Vollstreckungsstaates (vgl. Art. 50 Abs. 2 LugÜ). In Deutschland sind öffentliche Urkunden gemäss Art. 415 Abs. 1 dt. ZPO „Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind“. Im Sinne einer vertragsautonomen Auslegung von Art. 50 LugÜ muss die