4.a) Bevor über die Rechtsöffnungsbegehren befunden werden kann, ist nach dem Ausgeführten vorfrageweise die Vollstreckbarkeit der notariellen Urkunde vom 20./21. September 2001 zu prüfen. Die Vollstreckbarkeit beurteilt sich unbestritten nach dem zitierten Art. 50 LugÜ, welche Bestimmung auf das Antragsverfahren in Art. 31 ff. LugÜ verweist. Die Vorinstanz führte aus, da die notarielle Urkunde keine Verpflichtung zur Leistung einer Geldzahlung oder einer Sicherheitsleistung enthalte, fehle es an der Grundvoraussetzung, diese Urkunde in der Schweiz auf dem Weg der Schuldbetreibung als vollstreckbar zu erklären. Sie enthalte auch keinen Hinweis auf die zwischen den Parteien geschlossenen